Häufig gestellte Fragen (FAQs)

 
  • Nein. Es wird zwar oft behauptet, dass dies so sei, aber wir gründen Ihnen die meisten von uns angebotenen Gesellschaften innerhalb von 1–2 Tagen. Die Übernahme einer Vorratsgesellschaft hat andere Vorteile.

    • Sie treten gegenüber Geschäftspartnern nicht automatisch als Start-up auf.

    • Sie können das Gründungsdatum der Gesellschaft als Ihr Unternehmensgründungsjahr auf der Website nennen.

    • Bei einigen Gesellschaften können Sie auch eine lang bestehende Website übernehmen.

    • Sie können Verträge, welche Sie Wochen oder Monate vor dem Unternehmenskauf geschlossen haben, auf die Gesellschaft umschreiben oder übertragen, da das Unternehmen da ja bereits existierte. Hier ist natürlich der gesetzliche Rahmen zu beachten und Sie tun gut daran im Vorfeld Beratung in Anspruch zu nehmen.

    • Mit dem Kauf eines Unternehmens setzen Sie sich viel weniger dem Verdacht aus, Ihre Auslandsfirma nur zum Zweck der Steuervermeidung zu gründen.

  • Nein. Mit dem Kaufpreis übernehmen Sie die Gesellschaft mit dem einmal bei der ursprünglichen Registrierung eingetragenen Stammkapital. Stammkapital ist allerdings nicht gleich Haftungskapital. Beim Haftungskapital handelt es sich um das einmal tatsächlich einbezahlte Stammkapital. Dieses Kapital kann je nach gesetzlichen Anforderungen des Sitzstaats auch in Form von Sachwerten eingebracht werden. Gern beraten wir Sie hier individuell. Buchen Sie dazu am besten ein Beratungsgespräch.

  • Sie entscheiden selbst, ob Sie den Namen der Gesellschaft weiterverwenden, direkt nach der Übertragung oder jederzeit später den Namen der Gesellschaft ändern.

    Der alte Name bleibt noch in der History der Gesellschaft im Companies House (UK) oder Companies Registration Office (Irland) gespeichert bleibt.

    Tipp: Einige Mandanten entscheiden sich den Firmennamen, um einen zum Zweck des Unternehmens passenden Begriff zu ergänzen, um sodass im Register nicht ersichtlich ist, dass es sich um die Übernahme einer Vorratsgesellschaft handelte.

  • Sowohl bei neu gegründeten als auch bei gekauften Vorratsgesellschaften ist das jederzeit möglich.

  • Eine Vorratsgesellschaft hatte in keinem Fall eine geschäftliche operative Tätigkeit und wurde zum Beispiel zum Zweck der Verwaltung des eigenen Vermögens, der Reservierung eines Namens, der Vorbereitung einer möglichen Geschäftsidee oder für einen ähnlichen Zweck gegründet.

    Handelt es sich bei einer von uns angebotenen Gesellschaft um ein Unternehmen, das bereits einmal geschäftlich tätig war – haben wir bereits geprüft, dass keinerlei Altlasten und Verbindlichkeiten mehr bestehen. Es kann von den vorigen Gesellschaftern eine Bürgschaft oder eine Haftungsübernahme für jegliche Verbindlichkeiten aus der vorherigen Geschäftstätigkeit verlangt werden.

  • Eine Mantel-Gesellschaft ist eine bereits im Handelsregister registrierte Gesellschaft, die nicht (mehr) operativ tätig. Da eine Mantel-Gesellschaft jedoch bereits einmal geschäftlich tätig war – muss hier geprüft werden, dass keinerlei Altlasten und Verbindlichkeiten mehr bestehen. Oft wird von den vorigen Gesellschaftern eine Bürgschaft verlangt oder eine Haftungsübernahme für jegliche Verbindlichkeiten aus der vorherigen Geschäftstätigkeit.

    Eine Vorratsgesellschaft hatte in keinem Fall eine geschäftliche operative Tätigkeit und wurde zum Beispiel zum Zweck der Verwaltung des eigenen Vermögens, der Reservierung eines Namens, der Vorbereitung einer möglichen Geschäftsidee oder für einen ähnlichen Zweck gegründet.